Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (UVP- Vorprüfung) für die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen östlich von Altentreptow
Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
In dem Verfahren „Errichtung und Betrieb von sieben Windenergieanlagen innerhalb der Potenzialfläche für Windenergieanlagen Nr. 23 Altentreptow-O“ wird bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.
Sachverhalt
Die FairWind Deutschland GmbH mit Sitz in 17237 Blankensee, Blankenseer Straße 38 beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen (WEA) der Typen Nordex N149 (Nennleistung 5,7 MW; Nabenhöhe 164 m), Nordex N163 (6,8 MW; NH 164 m) und Nordex N117 (3,6 MW; NH 120 m) in der Stadt Altentreptow (Gemarkung Altentreptow, Flur 4, Flurstücke 192, 221 und 230), der Gemeinde Werder (Gemarkung Werder, Flur 2, Flurstück 129/1 und Gemarkung Wodarg, Flur 1, Flurstück 257/1), der Gemeinde Grischow (Gemarkung Grischow, Flur 3, Flurstück 6/1) sowie der Gemeinde Siedenbollentin (Gemarkung Siedenbollentin, Flur 16, Flurstück 77/1 und stellte dafür mit PE vom 07.07.2021 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte.
Das StALU Mecklenburgische Seenplatte hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 10 Absatz 3 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die allgemeine UVP-Vorprüfung. Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum und ist vorgeprägt. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Mensch und menschliche Gesundheit werden ausgeschlossen. Weiterhin wurde festgestellt, dass nationale und internationale Schutzgebiete entweder aufgrund der Entfernung zum Vorhaben oder aufgrund der definierten maßgeblichen Schutzziele durch das Vorhaben nicht direkt betroffen sind und ihre Schutzziele nicht erheblich beeinträchtig werden können. Durch die Errichtung und den Betrieb den o.g. WEA entstehen somit keine nachteiligen Auswirkungen gemäß Anlage 3 zum UVPG.
Zu den wesentlichen Gründen wird überdies auf die Bekanntgabe auf der Internetseite des StALU MS https://www.stalu-mv.de/ms verwiesen.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.