Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage in der Gemeinde Altenhagen
Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 8 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i. V. m. § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte bekannt:
Mit Bescheid Nr. G 022/24 vom 20.12.2024, Az StALU MS 51-571/1751-1/2023, wurde der Komesker Energie Sarow, 1. Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG, Gültzer Weg 2, 17091 Tützpatz eine Genehmigung gemäß § 4 BImSchG erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:
1 Entscheidungsumfang
- Der Komesker Energie Sarow, 1. Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG, Gültzer Weg 2, 17091 Tützpatz wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage - WEA - vom Typ Enercon E-175 EP5 innerhalb der Potenzialfläche für Windenergieanlagen Nr. 14 Sarow in der Gemeinde Altenhagen, Gemarkung Philippshof, Flur 6, Flurstück 9 erteilt.
- Der Umfang der Genehmigung bestimmt sich insbesondere nach den eingereichten Antragsunterlagen vom 09.11.2023 mit PE 16.11.2023, i. d. F. vom 28.06.2024 (Posteingang der letzten Nachlieferung) soweit in diesem Bescheid nichts abweichend geregelt ist. Dieser Antrag ist Bestandteil der Genehmigung (Anlage 1).
- Der durch das Vorhaben in Aussicht stehende Eingriff in Natur und Landschaft wird im beantragten Umfang genehmigt. Der Eingriff ist kompensationspflichtig.
- Für den Eingriff in das Landschaftsbild wird ein Ersatzgeld in Höhe von 170.321,40 Euro festgesetzt (Auflage 2.6.3.1).
- Zur Sicherstellung der Rückbauverpflichtung wird eine Bankbürgschaft zugunsten des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte (bzw. dessen Rechtsnachfolgers) als Sicherheitsleistung in Höhe von 453.600,00 Euro festgesetzt.
- Die sofortige Vollziehung der Punkte 2.3.1 (Schallimmissionen), 2.3.2 (Schattenwurf) und 2.6 (Natur- und Artenschutz) wird angeordnet.
- Die luftfahrtrechtliche Genehmigung gemäß § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 LuftVG wird für die nachstehende Anlage hiermit erteilt.
- Die Baugenehmigung nach § 64 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) wird hiermit erteilt.
1.1. Entscheidungsinhalt
Der Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beinhaltet die Errichtung und den Betrieb folgender Anlage:
WEA-Nr. / Bez. der Anlage |
WEA-Typ Nennleistung, Hersteller |
Standortkoordinaten nach ETRS89, UTM (6 Grad), Zone 33 |
Nabenhöhe Rotordurchmesser Gesamthöhe
|
Gemarkung Flur Flurstück des WEA-Fundamentes |
WEA 01 |
E-175 EP5 6,0 MW Enercon |
E 33375132 N 5960099 |
162,0 m 175,0 m 249,5 m |
Philippshof 6 9 |
Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der von der Genehmigung erfassten Anlage und Betriebsweise aus den im Anhang zu diesem Bescheid aufgeführten Unterlagen. Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der im Anhang aufgeführten Antragsunterlagen erteilt, sofern sich nicht durch nachstehende Anforderungen Änderungen ergeben.
1.2. Eingeschlossene Entscheidungen
In dieser Genehmigung sind insbesondere folgende Entscheidungen eingeschlossen (§ 13 BImSchG):
- Baugenehmigung nach § 64 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- Naturschutzgenehmigung gem. § 12 Abs. 6 i. V. m. § 40 NatSchAG M-V
- Genehmigung nach § 7 Abs. 6 Denkmalschutzgesetz M-V
- luftfahrtrechtliche Zustimmung des Energieministeriums M-V
- gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB
2 Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Str. 120, 17033 Neubrandenburg einzulegen.
Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung.
Der Widerspruch eines Dritten ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch den Antragsteller (Genehmigungsinhaber) ohne die Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i. V. m. § 13a Nr. 1 GerStrukGAG MV Klage beim Oberverwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald erhoben werden.
Gegen die Kostenentscheidung dieses Bescheides kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dieser Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg einzulegen.
Ein Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.
3 Auslegung des Bescheids
Der Genehmigungsbescheid ist in der Zeit vom 04.02.2025 (erster Tag) bis einschließlich 17.02.2025 (letzter Tag) auf der Internetseite des Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte einsehbar.
Auf Verlangen eines Beteiligten kann ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt mit der Genehmigungsbehörde auf (Tel.: 0385 588 69 547) oder schicken eine E-Mail an poststelle@stalums.mv-regierung.de.
Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Str. 120, 17033 Neubrandenburg, (poststelle@stalums.mv-regierung.de) angefordert werden.