Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage in der Gemeinde Wildberg

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage in der Gemeinde Wildberg

Nr.AB 07/24  | 26.02.2024  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU MS) gemäß § 3a S. 2, 2. Hs. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (UVPG a.F.)

Errichtung und Betrieb von 1 Windenergieanlage in der Gemeinde Wildberg

In dem Verfahren „Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage in der Gemeinde Wildberg“ wird bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.

Sachverhalt

Die 3. Erneuerbare Energien Teetzleben GmbH & Co. KG, Dorfstraße 32, 17091 Breesen beantragte mit Datum vom 05.06.2014 (PE 10.06.2014) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) des Typs Vestas V112 in der Gemeinde Wildberg, Gemarkungen Wolkow, gemäß § 4 BImSchG.

Eine durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3c Satz 1 UVPG (a.F.) in Verbindung mit Nr. 1.6.3 der Anlage 1 des UVPG (a.F.), kam zu dem Ergebnis, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei. Das Ergebnis wurde im Amtlichen Anzeiger Nr. 47 am 30.11.2015 bekannt gemacht.

Die Genehmigung G 034/15 wurde mit Datum vom 04.03.2016 erteilt. Betreiberin der WEA ist seit 14.03.2016 die 3. Erneuerbare Energien Teetzleben GmbH & Co. KG, Ellernhorst 5, 18055 Rostock.

Gegen die Genehmigung wurde Klage erhoben. Es wurden u.a. vermeintliche Fehler der allgemeinen UVP-Vorprüfung geltend gemacht. Aus Gründen der Rechtssicherheit, hat das StALU MS die Dokumentation der allgemeinen UVP-Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG nachgeholt. Dabei waren die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden Fassung des UVPG anzuwenden (vgl. § 74 UVPG in der seit dem 18.3.2021 geltenden Fassung). Etwa einschlägige strengere oder andere Maßstäbe nach dem UVPG in der seit dem 18.03.2021 geltenden Fassung (UVPG n. F.) wurden ergänzend beachtet. Die Prüfung führte - erneut - zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen bzw. zu erwarten sind. Eine UVP ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe

Wesentliche Gründe für die Entscheidung (vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 UVPG n. F.) waren, dass die Immissionsrichtwerte für Schall und Schatten, bei geeignetem Betriebsmanagement der WEA, sicher eingehalten werden und damit erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter ausgeschlossen sind. Es werden keine der in Anlage 3 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzgebiete betroffen sein. Es besteht kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Großvögel und Fledermäuse. Eingriffe in Landschaft und Boden werden kompensiert bzw. im selben Naturraum ausgeglichen.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG a.F. nicht selbstständig anfechtbar.