Wesentliche Änderung der Biogasanlage Fürstenhagen

Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls

Nr.AB 05/24  | 12.02.2024  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Die Erste Bioenergie Fürstenhagen GmbH, Milchstraße 15, 17258 Feldberger Seenlandschaft OT Fürstenhagen, beabsichtigt ihre Biogasanlage wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Standort befindet sich in 17258 Feldberger Seenlandschaft OT Fürstenhagen, Gemarkung Conow, Flur 5, Flurstücke 106/16, 107/6 und 107/7.

Folgende Maßnahmen sind Gegenstand der wesentlichen Änderung:

  • Erhöhung der Produktionskapazität von derzeit 11 Mio. Nm³/a auf 13,2 Mio. Nm³/a durch Erhöhung des Inputs von 63.550 t/a (ca. 174 t/d) auf 84.500 t/a (ca. 231,5 t/d)
  • Errichtung und Betrieb eines gasdicht abgedeckten Gärrestbehälters mit einer Lagerkapazität von 10.333 m³
  • Rückbau des vorhandenen Löschwasserbeckens und Ersatz durch die Errichtung von Löschwasserbrunnen
  • Errichtung einer Umwallung zur Rückhaltung von Gärrest bei Leckage

Das StALU MS hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 8.4.2.1 sowie 9.1.1.3 und 1.2.2.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der von der Anlage ausgehenden Wirkungen.

Durch den Betrieb der wesentlich geänderten Biogasanlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch zu erwarten. Durch das Änderungsvorhaben sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Der mit der Erweiterung der Anlage verbundene Flächenverbrauch kann durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden. Durch die bereits bestehende Biogasanlage ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden. Störfallbedingte Auswirkungen auf Schutzgüter des BImSchG sind insbesondere aufgrund der Entfernung zur nächsten Wohnbebauung bzw. zu den nächsten Schutzgebieten nicht zu erwarten.

Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.