Änderung der Biogasaufbereitungsanlage Krackow

Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls

Nr.AB 40/23  | 06.11.2023  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Die GENO Bioenergie Leasingfonds Erste GmbH & Co. KG, Ernst-Röwer-Ring 2, 17329 Krackow, beabsichtigt ihre Biogasaufbereitungsanlage wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Standort der Biogasaufbereitungsanlage befindet sich in 17329 Krackow (Gewerbepark „Klarsee“), Ernst-Röwer-Ring 2, Gemarkung Krackow, Flur 108, Flurstück 23/1.

Gegenstand der wesentlichen Änderung ist die Errichtung einer L-förmigen Schallschutzwand an der südwestlichen Grenze des Betriebsgrundstückes und die Installation einer Schallschutzhaube am Stützluftgebläse der Abgasnachverbrennung.

Das StALU MS hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit den Nr. 1.11.2.1 und 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.

Durch den Betrieb der geänderten Anlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch zu erwarten. Durch das Änderungsvorhaben sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Der mit der Erweiterung der Anlage verbundene Flächenverbrauch und die Fällung von 2 Linden kann durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden.

Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.