Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (UVP- Vorprüfung) für eine Windenergieanlage Gemarkung Sonnenberg

Bekanntmachung, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht besteht

Nr.AB 19/23  | 26.06.2023  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Errichtung und Betrieb von 1 Windenergieanlage in der Gemeinde Grambow

In dem Verfahren „Errichtung und Betrieb von 1 Windenergieanlage im Windeignungsgebiet Krackow-Nadrensee“ wird bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.


Sachverhalt

Die Firma EnBW Windkraftprojekte GmbH mit Sitz in 70567 Stuttgart, Schelmenwasenstraße 15, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von 1 Windenergieanlage (WEA) des Typ ENERCON E-160 EP5 E2 in der Gemeinde Grambow, OT Schwennenz (Gemarkung Sonnenberg, Flur 4, Flurstück 18/2), und stellte dafür mit PE vom 19.03.2021 (zuletzt geändert am 22.05.2023) einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte.


Das StALU Mecklenburgische Seenplatte hat eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.


Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Kriterien für die standortbezogene UVP-Vorprüfung. Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Mensch und menschliche Gesundheit werden ausgeschlossen. Weiterhin wurde festgestellt, dass nationale und internationale Schutzgebiete entweder aufgrund der Entfernung zum Vorhaben oder aufgrund der definierten maßgeblichen Schutzziele durch das Vorhaben nicht direkt betroffen sind und Ihre Schutzziele nicht erheblich beeinträchtigt werden können. Durch die Errichtung und den Betrieb der o.g. WEA entstehen somit keine nachteiligen Auswirkungen auf besondere Schutzgebiete gemäß 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 3 zum UVPG.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.