Änderung der Biogasanlage Liepen

Amtliche Bekanntmachung gemäß § 19 Abs. 4 i. V. m. § 10 Abs. 3 und 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und i. V. m. den §§ 8 und 9 der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV)

Nr.AB 27/19  | 26.11.2019  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Die Bioenergie Leifels GmbH, Liepen 33, 17098 Friedland hat gemäß § 16 BImSchG am 15.04.2019 einen Antrag zur wesentlichen Änderung ihrer genehmigten Biogasanlage mit BHKW im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, am Standort 17098 Friedland, OT Liepen, Gemarkung Liepen, Flur 1, Flurstücke 52/3 und 52/4 gestellt. Wesentliche Vorhabenmerkmale sind:

 - die Errichtung und der Betrieb eines BHKW (1.203 kWel, 2.834 kWFWL) als Ersatz für das vorhandene BHKW (400 kWel, 941 kWFWL), das zukünftig aus der Nutzung genommen wird

> zukünftig soll das geplante BHKW flexibel betrieben werden und damit eine bedarfsgerechte Stromeinspeisung möglich machen

  - die Errichtung und der Betrieb eines Gasspeichers (Gasspeichervolumen 5.090 m³)

>die Größe des Gaslagers der Gesamtanlage nach Nr. 9.1.1.2. (V) der 4. BImSchV erhöht sich von 6.670 kg auf 13.377 kg

>die Gasspeichermenge der Anlage nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) erhöht sich von 14.430 kg auf 21.491 kg, so dass die Biogasanlage weiterhin als Anlage der unteren Klasse eingestuft wird                                                                                                                                                                                                                           - - die Errichtung und der Betrieb von zwei Wärmespeichern (jeweils 97 m³)        

- die Errichtung und der Betrieb einer Leichtbeton-Trafostation als Ersatz für den vorhandenen Trafo

Die voraussichtliche Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist für das 1. Quartal 2020 vorgesehen.

Für die Änderung der genehmigten Anlage wurde eine Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den Nummern 8.6.3.2 (V), 1.2.2.2 (V) und 9.1.1.2 (V) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU MS), beantragt. Das Genehmigungsverfahren erfolgt entsprechend § 19 Absatz 4 BImSchG.

Die erforderlichen Unterlagen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG liegen im u. g. Zeitraum in der Außenstelle des StALU MS, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft, Helmut-Just-Straße 4 (3. OG), 17036 Neubrandenburg während der Dienststunden (Mo - Fr) in der Zeit von

07:30 bis 16:00 Uhr (dienstags bis 16:30 Uhr, freitags bis 13:00 Uhr)

und zusätzlich im Amt Friedland, Amt für Bau, Ordnung und Stadtentwicklung, Riemannstraße 42, 17098 Friedland, Zimmer 2.05, während folgender Zeiten:

Dienstag             09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr

Mittwoch             09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag         13:00 - 16:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die Auslegung beginnt am 09.12.2019 und endet mit Ablauf des 16.01.2020. Einwendungen gegen das Vorhaben können von Personen, deren Belange berührt sind oder von Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen, beginnend am 09.12.2019 bis einschließlich 30.01.2020 schriftlich oder elektronisch bei den o. g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der Genehmigung alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese Einwendungen können aber im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren erhoben werden.

Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekanntgegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Die Zustellung der Entscheidung kann gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.