Die Agrarprodukte Lichtenberg e. G.,17258 Feldberger Seenlandschaft, hat einen Antrag zur wesentlichen Änderung ihrer genehmigten Biogasanlage mit BHKW am Standort 17258 Feldberger Seenlandschaft gestellt.
Amtliche Bekanntmachung gemäß § 19 Abs. 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und in Verbindung mit den §§ 8 und 9 der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV)
A m t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g
gemäß § 19 Abs. 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und in Verbindung mit den §§ 8 und 9 der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV)
Die Agrarprodukte Lichtenberg e. G., Birkenallee 1, 17258 Feldberger Seenlandschaft, hat gemäß § 16 BImSchG am 29.02.2016 einen Antrag zur wesentlichen Änderung ihrer genehmigten Biogasanlage mit BHKW im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, am Standort 17258 Feldberger Seenlandschaft, Am Roßbauer, Gemarkung Lichtenberg, Flur 4, Flurstück 33/1 gestellt. Wesentliche Vorhabensmerkmale sind:
♦ der Neubau eines Gärresteendlagers (Nettovolumen 3.240 m³) mit Gasspeicherdach (1.526 m³) aus einer gasdichten PVC-Doppelmembran
- die Lagerkapazität der Gesamtanlage für Gärreste nach Nr. 9.36 (V) der 4. BImSchV erhöht sich von 4.372 m³ auf 8.504 m³ (Nachgärer und Gäresteendlager)
- die Größe des Gaslagers der Gesamtanlage nach Nr. 9.1.1.2. (V) der 4. BImSchV erhöht sich von 3.800 kg auf 5.900 kg
- die Gasspeichermenge der Anlage nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) erhöht sich von 9,187 t auf 16,43 t, sodass die Biogasanlage zukünftig als Anlage der unteren Klasse eingestuft wird.
♦ die Ausführung des Gärresteendlagers erfolgt als Stahlbeton-Rundbehälter (Ortbeton), mit 2 Rührwerken, einer Über- und Unterdrucksicherung, einer Entnahmestation, bestehend aus einem Pufferschacht (1,5 m³ Speichervolumen) und einer Abtankplatte (Betonplatte 6 m x 4 m)
Die voraussichtliche Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist für das 4. Quartal 2017 vorgesehen.
Für die Änderung/Erweiterung der genehmigten Anlage wurde eine Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den Nummern 8.6.3.2 (V), 1.2.2.2 (V), 9.1.1.2 (V) und 9.36 (V) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU MS), beantragt. Das Genehmigungsverfahren erfolgt entsprechend § 19 Absatz 4 BImSchG.
Der Antrag und die zugehörigen Unterlagen liegen im u.g. Zeitraum in der Außenstelle des StALU MS, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft, Helmut-Just-Straße 4 (3. OG), 17036 Neubrandenburg während der Dienststunden (Mo-Fr) in der Zeit von
07:30 bis 16:00 Uhr (dienstags bis 16:30 Uhr, freitags bis 13:00 Uhr)
und zusätzlich im Rathaus der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft,
Zimmer 18, während der allgemeinen Dienststunden
Mo., Mi. + Do.: 8:30 - 12 und 13 - 16 Uhr;
Di.: 8:30 - 12 und 13 - 18 Uhr;
Fr.: 8:30 - 12 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die Auslegung beginnt am 14.08.2017 und endet mit Ablauf des 14.09.2017. Einwendungen gegen das Vorhaben können beginnend am 14.08.2017 bis einschließlich 28.09.2017 schriftlich oder elektronisch bei den o. g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der Genehmigung alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese Einwendungen können aber im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren erhoben werden.
Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekanntgegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Die Zustellung der Entscheidung kann gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.