Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

Die Industrieemissionen-Richtlinie (IE-RL 2010/75/EU) hat zum Ziel, bestimmte umweltrelevante Industrieanlagen einheitlich, systematisch und für alle Umweltbereiche integrierend, behördlich zu überwachen. Unter anderem fordert die IE-RL die Einrichtung eines Systems für Umweltinspektionen und die Aufstellung eines Überwachungsplans.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt für das Land Mecklenburg-Vorpommern einen Überwachungsplan erstellt. Auf Basis dieses Plans hat jedes Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt in seiner Funktion als sachlich und örtlich zuständige Überwachungsbehörde für die betroffenen Anlagen ein anlagenbezogenes Überwachungsprogramm zu erarbeiten und zu veröffentlichen. Das Programm gilt unbefristet. Es wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Das Überwachungsprogramm enthält u.a. die ihm unter liegenden Anlagen, den Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen und den nächsten Termin (Jahr) für die Vor-Ort-Besichtigung der einzelnen Anlage. Die Ermittlung der Abstände zwischen den Vor-Ort-Besichtigungen erfolgt gemäß der systematischen risikobasierten Bewertung auf der Grundlage von Nummer 5.2 dieses genannten Überwachungsplans.

Überwachungsprogramm nach IE-Richtlinie im Staatlichen Amt Westmecklenburg im Bereich Immissionsschutz

Anlass und Geltungsbereich

Der Paragraph 52a Absatz2 BImSchG fordert die Erstellung von Überwachungsprogrammen und deren regelmäßiger Aktualisierungen durch die jeweils zuständige Überwachungsbehörde. In diesen Überwachungsprogrammen werden auf Grundlage einer systematischen Beurteilung der von den Anlagen ausgehenden Umweltrisiken die Häufigkeit der im Rahmen der regelmäßigen Anlagenüberwachung stattfindenden Vor-Ort-Besichtigungen sowie das Jahr der nächsten Vor-Ort-Besichtigung angegeben.

Das vorliegende Überwachungsprogramm wurde auf der Grundlage des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus für Mecklenburg-Vorpommern erstellten und im Internet auf den Seiten des Regierungsprotals veröffentlichten Überwachungsplanes erstellt. Es umfasst die im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Amtes Westmecklenburg liegenden immissionsschutzrechtlichen Anlagen.

Zuständigkeiten

Sachlich und örtlich zuständige Behörden für die Überwachung der immissionsschutzrechtlichen Anlagen gemäß § 3 Nummer 2 Buchstabe g9 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Westmecklenburg ist damit sachlich zuständig für die Aufstellung der Überwachungsprogrammes nach § 52a Absatz2 BImSchG.

Gemäß §§ 2 und 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Landesverordnung über die Errichtung von unteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und Umweltverwaltung ist in örtlicher Hinsicht

  • das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg zuständig für:
    • die Landeshauptstadt Schwerin,
    • den Landkreis Nordwestmecklenburg sowie
    • den Landkreis Ludwigslust-Parchim.

Regelmäßige Überwachung

Zeitpunkt und Zyklus der regelmäßigen Überwachung bestimmen sich nach Ziffer 5.1 in Verbindung mit Anhang 2.1 des Überwachungsplans des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus. Das Ergebnis der risikobasierten Bewertung mit der Angabe der Untersuchungszyklen ist im Anhang zu diesem Überwachungsprogramm abgebildet.

Geltungsdauer

Dieses Überwachungsprogramm gilt unbefristet. Es wird regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, auf seine Aktualität geprüft und bei Bedarf unverzüglich angepasst.

Anhang zum Überwachungsprogramm

Zusammenstellung der vom StALU Westmecklenburg zu überwachenden IE-Anlagen des aktuellen Überwachungsplanes des Landes Mecklenburg-Vorpommern einschließlich der Angabe der Vor-Ort-Besichtigungszyklen.