B e k a n n t m a c h u n g nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Beim Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Schwerin, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft als der zuständigen Genehmigungsbehörde stellte die Firma BTB Bülck Transport & Baustoffhandel GmbH, Am Brenzer Kanal 7, 19306 Brenz, einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von kohlenteerhaltigen Bitumengemischen mit einer Kapazität von 9.000 t/a am Standort Brenz, Gemarkung Brenz, Flur 1, Flurstücke 276/8, 276/17, 276/20 und 276/23. Zeitpunkt der voraussichtlichen Inbetriebnahme ist das 1. Halbjahr 2008.
Das Vorhaben ist nach Nr. 8.12 Spalte 1 i.V.m. Nr. 8.11 Spalte 2 des Anhanges zur 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470) genehmigungsbedürftig und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470) und §§ 8-10 der 9. BImSchV in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470), öffentlich bekannt gemacht.
Der Antrag und die Antragsunterlagen sind gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG vom 18.02.2008 bis einschließlich 17.03.2008 zur Einsichtnahme ausgelegt im: Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Schwerin, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft, Zimmer 416, 19053 Schwerin, Bleicherufer 13 Montag-Donnerstag von 08.00 -15.30 Uhr und Freitag von 08.00 -12.00 Uhr
und im Amt Neustadt-Glewe, Zimmer 16, 19306 Neustadt-Glewe, Markt 1 Montag von 09.00-12.00 Uhr, Dienstag von 14.00-16.00 Uhr, Donnerstag von 14.00-18.00 Uhr und Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr.
Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG vom 18.02.2008 bis einschließlich 31.03.2008 schriftlich bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Einwendungen müssen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird. Die Einwendungen werden dem Antragsteller bekanntgegeben. Auf ausdrückliches Verlangen des Einwenders können Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden.
Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen können auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen die Einwendungen erhoben haben, am 20. Mai 2008 um 10.00 Uhr im Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Schwerin, Beratungsraum, 19053 Schwerin, Bleicherufer 13, und falls erforderlich an Folgetagen, erörtert werden.
In diesem Fall sind die einwendenden Personen hierzu geladen. Der Erörterungstermin ist öffentlich (§ 18 Abs. 1 der 9. BImSchV). Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Schwerin, den 28. Januar 2008
Staatliches Amt für Umwelt und Natur Schwerin, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft
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