Bioabfallverwertungsanlage am Standort Schwerin
Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg vom 20. November 2013
Die Schweriner Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgesellschaft mbH, Ludwigsluster Chaussee 72, 19061 Schwerin, beantragt die Errichtung und den Betrieb einer Bioabfallverwertungsanlage mit einer Kapazität der Anlage von 18.000 t/a. Diese Anlage ist eine kombinierte Kompostierungs- und Vergärungsanlage in einer gekapselten Bauweise. Es handelt sich um eine Anlage nach Nr. 8.6.2.2V des Anhangs der 4. BImSchV am Standort 19061 Schwerin, Gemarkung Krebsförden, Flur 10 Flurstücke 15/1 und 16/1.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem § 3c Satz 2 in Verbindung mit Nummer 8.4.1.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.