5 Windkraftanlagen am Standort Grebbin/ Wozinkel<br />Bekanntmachung nach § 10 Absatz 8 BImSchG
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
vom 30. Oktober 2013
Gemäß § 10 Abs. 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), geändert durch Art.1 Gv. 02. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943), in Verbindung mit § 21a der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Art. 3 Vv. 02. Mai 2013 (BGBl. I S. 973 (Nr. 21)), gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg bekannt:
Mit Bescheid Gez.: 32/13 vom 23. September 2013 wurde der Grebbiner Wind Verwaltungsgesellschaft mbH, Am kleinen Moor 3 in 19374 Grebbin, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen (Repowering) erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:
Nach Maßgabe der geprüften Antragsunterlagen, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter, wird Ihnen, der Grebbiner Wind Verwaltungsgesellschaft mbH, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb (Repowering) nachgenannter Windkraftanlagen (WKA) auf den Grundstücken:
WKA | WEA | Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstück |
33 | GRB 1 02 | Grebbin | Wozinkel | 2 | 214/1 |
34 | GRB 1 03 | Grebbin | Grebbin | 2 | 214/1 |
erteilt,
der Antrag auf Errichtung und Betrieb (Repowering) nachgenannter Windkraftanlage (WKA) auf dem Grundstück:
WKA | WEA | Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstück |
32 | GRB 1 01 | Grebbin | Grebbin | 2 | 219/2 |
wird abgelehnt.
Die Genehmigung beinhaltet antragsgemäß den Rückbau vorhandener Altanlagen wie auch die Errichtung und den Betrieb (Repowering) der o.g. Anlagen.
Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch oder Klage erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt WM, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären.
Ohne Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 VwGO kann durch den Antragsteller (Genehmigungsinhaber) bei Entscheidungen nach den §§ 4, 8, 8a, 9, 12, 15 Abs. 2 Satz 2 und 16 BImSchG Klage erhoben werden.
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Str. 323a, 19055 Schwerin schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen.
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides, einschließlich seiner Begründung, liegt in der Zeit
vom 25. November 2013 bis einschließlich 09. Dezember 2013
im
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Zimmer S 21
Bleicherufer 13
19053 Schwerin
während der Dienstzeit
Montag-Donnerstag von 08.00 bis 15.30 Uhr und
Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg angefordert werden.
Schwerin, 30. Oktober 2013
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft