Windkraftanlagen am Standort Barkhagen
Bekanntmachung nach § 3a Satz 2 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg vom 25.07.2013
Die UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von 3 Windkraftanlagen am Standort Barkhagen, Gemarkung Barkhagen , Flur 5 , Flurstücke 183,149,152
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 in Verbindung mit Nummer 1.6.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.