Wesentliche Änderung einer Windkraftanlage (WKA Mühlen Eichsen I)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 17.08.2026
Die UGE Goddin GmbH & Co. KG Umweltgerechte Energie (Dorfstraße 20a, 18276 Lohmen) plant die wesentliche Änderung einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Mühlen-Eichsen, Gemarkung Goddin, Flur 1, Flurstück 15. Geplant ist die Erhöhung des Schallleistungspegels einer WKA vom Typ Nordex N163-6.8 MW mit einer Leistung von je 6,8 MW und einer Gesamthöhe von 245,5 m. Für die wesentliche Änderung der Anlage ist eine Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG beantragt.
Für das Errichten und Betreiben einer WKA des Typs Vestas V162-5.6 MW mit einer Nabenhöhe von 166 m, einer Fundamenterhöhung von 3 m, einer Gesamthöhe von 250 m und einer Nennleistung von 5,6 MW wurde bereits eine Genehmigung nach § 4 BImSchG (Gez. 10/23 vom 26.04.2023) erteilt. Es folgte ein Änderungsverfahren nach § 16b Abs. 7 S. 3 BImSchG, wobei der WKA-Typ von einer Vestas V162-5.6 MW in eine WKA des Typs Nordex N163-6.8 MW mit Serrations (STE), einer Nabenhöhe von 164 m, einer Gesamthöhe von 245,5 m und einer Nennleistung von 5,6 MW geändert wurde.
Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde eine freiwillige UVP beantragt. Das Vorhaben unterlag nicht den Bestimmungen gemäß Anlage 1 des UVPG. Es lag weiterhin keine Überschneidung der Einwirkungsbereiche und kein funktionaler Zusammenhang gem. § 5 Abs. 2 des UVPG mit weiteren Windkraftanlagen vor. Es bestand daher keine UVP-Pflicht. Das Verfahren wurde gemäß § 10 BImSchG, jedoch ohne UVP, durchgeführt. Beim vorliegenden Antrag handelt es sich um ein Änderungsvorhaben. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel und Standorteignung/Turbulenz) auf das Schutzgut Mensch. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.





