Korrektur: Errichtung und Betrieb von 6 Windkraftanlagen (WKA Gadebusch III), Bekanntmachung Genehmigungsbescheid
Korrektur zur Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) vom 02.02.2026
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg vom 12.01.2026.
Der im Amtlichen Anzeiger, der Anlage zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, vom 12. Januar 2026 (AmtsBL. M-V Nr. 1/AAz. S. 5) genannte Zeitraum der Auslegung des Genehmigungsbescheides wurde falsch angegeben. Dadurch mussten die Bekanntmachung und der Auslegezeitraum neu festgelegt werden.
Die Energiepark Gadebusch GmbH & Co. KG (Sitz: Obotritenring 40, 19053 Schwerin) erhielt mit Datum vom 03.12.2025 die Genehmigung für oben genanntes Vorhaben (Gez.: 65/25).
Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheids hat folgenden Wortlaut:
- Nach Maßgabe der geprüften Antragsunterlagen, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhender Ansprüche Dritter, wird der Energiepark Gadebusch GmbH & Co. KG die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von sechs Windkraftanlagen (WKA) des Typs Vestas V162 (STE) 6.2 MW mit Serrations mit einer Gesamthöhe von 250 m, einer Nabenhöhe von 169 m einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Nennleistung von 6,2 MW (4x) und Typ Vestas V150 (STE) 6.0 MW mit Serrations mit einer Gesamthöhe von 244 m, einer Nabenhöhe von 169 m einem Rotordurchmesser von 150 m und einer Nennleistung von 6,0 MW (2x) an nachfolgend genannten Standorten:
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mit den Standortkoordinaten[1] |
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Bezeichnung |
Gemeinde |
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
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Rechtswert |
Hochwert |
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WKA 01 |
19205 Gadebusch |
Gadebusch |
8 |
69 |
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33245007 |
5954844 |
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WKA 02 |
19205 Gadebusch |
Gadebusch |
8 |
23/1 |
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33244723 |
5954538 |
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WKA 03 |
19205 Gadebusch |
Gadebusch |
8 |
65 |
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33245078 |
5954513 |
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WKA 04 |
19205 Gadebusch |
Gadebusch |
8 |
96/2 |
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33245434 |
5954557 |
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WKA 05 |
19205 Gadebusch |
Gadebusch |
8 |
60, 61 |
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33245232 |
5954186 |
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WKA 06 |
19205 Gadebusch |
Gadebusch |
8 |
52, 53 |
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33245417 |
5953907 |
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erteilt.
- Die Die unter C. aufgeführten Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Tenors.
- Die Ausnahmegenehmigung von den Verboten zum gesetzlichen Alleenschutz nach § 19 NatSchAG M-V für die Fällung von 11 Straßenalleebäumen, die aufgrund der geplanten Zuwegung gefällt werden müssen, wird erteilt.
- Die Ausnahmegenehmigung von den Verboten zum gesetzlichen Biotopschutz nach § 20 NatSchAG M-V für die mittelbare Beeinträchtigung von 15.328 m2 des Biotops BFX, 1.768 m² des Biotops BHB, 508 m² des Biotops VWN und 118 m² des Biotops VRL wird erteilt.
- Die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen C.III.2., C.III.3., C.III.4. (ausgenommen C.III.4.24 bis C.III.4.26), C.III.5., C.III.6., C.III 7., C.III.8. CIII.9 und C.III.10. wird angeordnet.
Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden.
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung sowie der zugehörigen Antragsunterlagen wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG nach der Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom 03.02.2026 bis einschließlich 17.02.2026 zu den angegebenen Zeiten im
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft
Montag bis Donnerstag: 7:30 - 15:30 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr.
Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66512) die Einsichtnahme möglich.
Darüber hinaus erfolgt sie online auf der Homepage des StALU WM
http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Presse_Bekanntmachungen/
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten als bekanntgemacht und zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Dritt-) Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin erhoben werden.
Der Widerspruch ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Der (Dritt-) Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, gestellt und begründet werden.




