Wesentliche Änderung einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von ausschließlich Milch mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 200 Tonnen oder mehr Milch je Tag (Nr. 7.32.1EG i.V.m. Nr. 7.34.1EG, 7.32.2V, 10.25 V und 1.2.2.2V des Anhangs der 4. BImSchV)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 29.Dezember 2025.
Die Arla Foods Deutschland GmbH beabsichtigt, die Errichtung, Einbindung und Inbetriebnahme einer neuen Fruchtmisch- und Abfüllanlage (Pouch Linie 4).
Zu den wesentlichen Maßnahmen zählen:
- Die Einrichtung einer Fruchtmischanlage zur homogenen Mischung einer Joghurtgrundmasse mit einer Fruchtzubereitung
- Die Installation einer Füllmaschine zur Abfüllung der Joghurt-Fruchtmischung in 200-g-Schlauchbeutel.
- Die Integration eines automatisierten Verpackungsprozesses.
Für die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung der Anlage zur Verarbeitung von Milch ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 7.29.1 „A“ der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Lärm-, Geruch- und Ammoniakimmissionen) auf die Schutzgüter Mensch und Umwelt. Erhebliche Auswirkungen der geplanten Änderungen der Anlage können auf Grundlage der Emissions- und Immissionsprognosen, sowie vorgesehener Maßnahmen ausgeschlossen werden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.




