Änderung des Anlagentyps von zwei Windkraftanlagen (WKA) am Standort Klüß (WKA Brunow I)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 15.12.2025

Nr.B67/25  | 11.12.2025  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Energiepark Brunow Klüß GmbH & Co. KG, Platschower Str. 2 in 19372 Brunow plant die Änderung des Anlagentyps zweier von sieben genehmigten Windkraftanlagen am Stand-ort Klüß, Gemarkung Klüß; Flur 1; Flurstücke 66 und 116/117. Geplant ist die Änderung der Nennleistung der WKA 2 und WKA 7 vom Typ Vestas V136-3,6 MW auf Typ Vestas V136-4,2 MW.
Für das Errichten und Betreiben von sieben WKA wurde eine Genehmigung nach § 4 BIm-SchG (Gez. 28/23 vom 20. Februar 2024) erteilt.
Für die Änderung der Betriebsweise von zwei (WKA 2 und WKA 7) der sieben WKA ist eine Genehmigung nach § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG beantragt.
Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde für den Standort Klüß eine Um-weltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 S.1 UVPG durchgeführt. Die geprüfte zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen i. S. d. § 20 der 9. BImSchV ist Bestandteil der Ursprungsgenehmigung Gez.: 28/23. Im Ergebnis der schutzgutbezogenen Untersuchung wurde festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb der beantragten 7 WKA, bei Umsetzung der benannten Vermeidungs-, Minderungs- und Kompen-sationsmaßnahmen und unter Berücksichtigung der formulierten Nebenbestimmungen zur Genehmigung, umweltverträglich erfolgen kann.
Aufgrund der Änderung des Anlagentyps von 2 WKA hat das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass in Bezug auf Schallemissionen zwar besondere örtliche Gegeben-heiten vorliegen, aber dass die Errichtung und der Betrieb des Vorhabens unter Berücksichti-gung der in der Ursprungsgenehmigung vom 20. Februar 2024, Gez.: 28/23 formulierten Ne-benbestimmungen, umweltverträglich erfolgt. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Be-hörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die die besondere Emp-findlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulas-sungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.