Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA Granzin IV)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 10.10.2025
Die KWE Windpark Herzberg EINS GmbH & Co. KG plant die Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA) in der Gemeinde Granzin, in der Gemarkung Granzin; Flur 1; Flurstück 86. Geplant ist eine WKA vom Typ Nordex N175/6.X mit einer Leistung von 6.800 kW und einer Gesamthöhe von 266,5 m. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen wurde eine Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 S. 3 BImSchG beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der aus den genehmigten resultierenden anlagenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch (Schall) sowie auf die Standorteignung (Turbulenzen). Vorgesehene Richtwerte werden eingehalten, sodass keine Erheblichkeit in Bezug auf das Schutzgut Mensch und auf die Standorteignung gesehen wird. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.




