Wesentliche Änderung eines Altholzbeheizten Heizkraftwerkes, Bekanntmachung des Vorhabens
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 27. Oktober 2025
Die biotherm Hagenow GmbH (Dr.-Raber-Straße 8, 19230 Hagenow) plant die Erweiterung des Altholzeinsatzes bis zur Kategorie A IV, eine dadurch nötige Erweiterung der Abgasreinigungsanlage, Anpassungen der Lagereinrichtungen sowie den Einsatz von Frischholzhackern sowie die Standortänderung des Altholzschredders im Altholzbefeuerten Heizkraftwerk in Hagenow, Gemarkung Hagenow, Flur 21: Flurstücke 100/5, 100/9, Flur 23: Flurstück 11/2, Flur 24: Flurstücke 164/4, 164/7, 165/3 und 166/10 mit einem Altholzeinsatz von 330 t/d.
Die geänderte Anlage soll voraussichtlich im Jahr 2026 in Betrieb genommen werden.
Für das Errichten und Betreiben der wesentlich geänderten Anlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.
Das Vorhaben unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m § 6 Abs. 2 UVPG der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Ein UVP-Bericht wurde vorgelegt.
Die entscheidungserheblichen Berichte und Stellungnahmen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahren vorliegen, sind Fachgutachten des Antragstellers (Schalltechnische Untersuchung, Luftschadstoffimmissionsprognose, UVP-Bericht).
Die Auslegung des Antrages sowie beigefügter Unterlagen erfolgt vom 4. November 2025 bis einschließlich 3. Dezember 2025 zu den angegebenen Zeiten im
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft
Montag bis Donnerstag: 7:30 - 15:30 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr
Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 - 588 66520) die Einsichtnahme möglich.
Stadtverwaltung Hagenow, Lange Straße 28-32, 19230 Hagenow
Dienstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch: 9:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr
Darüber hinaus erfolgt die Auslegung online auf der Homepage des StALU WM
http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Presse_Bekanntmachungen/
im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „biotherm Hagenow“
Die Auslegung im StALU WM und in der Stadtverwaltung Hagenow wird als leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zu den Antragsunterlagen unabhängig von der Veröffentlichung im Internet gesehen. Bei Bedarf einer anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeit nehmen Sie bitte Kontakt mit dem StALU WM (Tel. 0385 - 588 66520) auf.
Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 4. November 2025 bis einschließlich 3. Januar 2026 schriftlich bei der o. g. Genehmigungsbehörde (StALU WM) oder per E-Mail an:
StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de
unter dem Betreff: „Einwendung biotherm Hagenow“ als beigefügtes unterschriebenes Dokument (z.B. als PDF) erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Die Anschrift der Einwender ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben, ferner sind Einwendungen zu unterschreiben, ansonsten ist die Einwendung ungültig.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor dieser Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.




