Wesentliche Änderung einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von ausschließlich Milch mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 200 Tonnen oder mehr je Tag (Nr. 7.32.1 G E i.V.m. Nr. 10.25 V des Anhangs der 4. BImSchV) am Standort Wismar

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 07.07.2025

Nr.B32/25  | 07.07.2025  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Ostsee-Molkerei Wismar GmbH beabsichtigt, oberhalb der im EG befindlichen Sliceranlage des Reifezentrums eine neue 2. Ebene zu erstellen. In diesem neuen Gebäudeteil soll neben anderen Räumen der separate Maschinenraum für die neue Ammoniak-Kälteanlage zur Eiswasserkühlung entstehen. Die Anlage hat ein geplantes Füllgewicht von 2.500 kg NH3.

Nach Inbetriebnahme der neuen Kälteanlage sollen die Bestandskälteanlagen außer Betrieb genommen und demontiert werden. Die Menge an Ammoniak wird durch den Neubau der Kälteanlage reduziert.

Die Kapazität des Milcheinsatzes ändert sich nicht. Für die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung der Anlage zur Verarbeitung von Milch ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 7.29.1 „A“ der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Lärm- und Ammoniakimmissionen) auf die Schutzgüter Mensch und Umwelt. Erhebliche Auswirkungen der geplanten Änderungen der Anlage können auf Grundlage der Emissions- und Immissionsprognosen, sowie vorgesehener Maßnahmen ausgeschlossen werden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.