Wesentliche Änderung von 2 WKA (WKA Kreien II), Bekanntmachung Änderungsbescheid

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmi-gungsverfahren (9. BImSchV) vom 11.03.2024

Nr.B 25/24  | 11.03.2024  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Wesentliche Änderung von 2 WKA (WKA Kreien II),

Bekanntmachung Änderungsbescheid

 

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) vom 11.03.2024

 

Die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG (Sitz: Dr.-Eberle-Platz 1, 01662 Meißen erhielt mit Datum vom 31.01.2024 die Genehmigung für oben genanntes Vorhaben (Gez.: 03/24).

 

Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheids hat folgenden Wortlaut:

 

  1. Nach Maßgabe der geprüften Antragsunterlagen, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter, wird der UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Änderung des Turms, der Nabenhöhe und der Nennleistung von 2 WKA erteilt.

 

Die Genehmigung erstreckt sich auf die wesentliche Änderung des Betriebs und der Beschaffenheit von zwei WKA des Typs Vestas V150-6.0 MW mit 169 m Nabenhöhe und einer Nennleistung von 6.0 MW (WKA 15, 16) an nachfolgend genannten Standorten:

 

19386, Gemarkung Wilsen

 

mit den Standortkoordinaten1

Bezeichnung

Flur

Flurstück

 

Rechtswert

Hochwert

WKA 15

2

29

 

33306693,11

5919645,37

WKA 16

2

19/1

 

33305322,00

5920021,80

 

Die wesentliche Änderung umfasst die Erhöhung der Nennleistung der zwei WKA (WKA 15 und 16) auf 6.0 MW, eine Erhöhung der Nabenhöhe auf 169 m und die Änderung der Turmtechnologie auf einen Beton-Hybridturm (CHT). Beide WKA sind mit Serrations (Sägezahnhinterkanten) auszustatten. Sektorielle Betriebsbeschränkungen sind weiterhin entbehrlich, wie bereits im Änderungsbescheid vom 19. Oktober 2021 (Gez.: 26/21) geregelt.

 

  1. Die unter C. aufgeführten Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Tenors.

 

  1. Die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen unter C.I, C.III.2, C. III. 3, C. III. 4, C. III. 5, C. III. 6 und C. III. 7 wird angeordnet.

 

  1. Dieser Genehmigungsbescheid ist gebührenpflichtig. Die Kosten hat die Antragstellerin zu tragen.

 

Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden.

 

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG nach der Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom 12.03.2024 bis einschließlich 25.03.2024 zu den angegebenen Zeiten im:

 

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft

 

Montag bis Donnerstag:         7:30 - 15:30 Uhr

Freitag:                                   7:30 - 12:00 Uhr

 

Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66 556) die Einsichtnahme möglich.

 

Darüber hinaus erfolgt sie online auf der Homepage des StALU WM

 

http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Presse_Bekanntmachungen/

 

Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, als bekanntgemacht und zugestellt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegungsfrist Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, einzulegen.