Wesentliche Änderung von 12 Windkraftanlagen am Standort Kreien (WKA Kreien I)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 29.01.2024
Die UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG (Leibnitzplatz 1, 18055 Rostock) plant eine wesentliche Änderung von insgesamt 12 Windkraftanlagen (WKA) am Standort 19386 Kreien, Gemarkung Karbow; Flur 3; Flurstücke 184, 187, 190
Gemarkung Wilsen, Flur 3, Flurstück 2; Flur 2 Flurstücke 29, 35/1, 19/1, 17/4, 33, 23, 4/7.
Geplant ist die Änderung des Turms, der Nabenhöhe und die Erhöhung der Nennleistung von 11 WKA sowie die Typenänderung von einer WKA. Für die WKA 1,3, 4 und 6-13 ist der Typ Vestas V150-6.0 MW mit Beton-Hybridturm und einer Nabenhöhe von 169 m beantragt. Für die WKA 14 ist der Typ Vestas V136-4.0/4.2 MW mit 166 m Nabenhöhe zuzüglich 3 m Fundamenterhöhung beantragt. Für die wesentliche Änderung des Betriebs und der Beschaffenheit der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.
Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde am Standort bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Beim vorliegenden Antrag handelt sich daher um eine Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 7 UVPG nicht zwingend erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen auf das Landschaftsbild, Lichteinwirkungen, Schallemissionen, Schattenwurf sowie Risiken durch Eisabwurf/Eisabfall, Rotorblattbruch, Turmversagen und Brand.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.