Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen am Standort Grevesmühlen (WKA Questin IX)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 22.01.2024

Nr.B 07/24  | 22.01.2024  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die WIND-projekt GmbH & Co. 55. Betriebs-KG (Am Strom 1-4, 18119 Warnemünde) plant die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) am Standort Grevesmühlen, Gemarkung Questin, Flur 2, Flurstücke 42 und 56/6. Geplant sind zwei WKA vom Typ Nordex N175/6.X 179 TCS mit einer Leistung von je 6,8 MW und einer Gesamthöhe von 266,5 m. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel und Anlagenhöhe) auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten), sowie auf das Landschaftsbild. Eine Erheblichkeit der Schallauswirkungen wird nicht gesehen, da vorgegebene Richtwerte durch technische Eingriffe bzw. Abschaltungen eingehalten werden können. Eine erhebliche Belästigung durch periodischen Schattenschlag ist aufgrund der vorgesehenen Abschaltautomatik nicht gegeben. Erhebliche Auswirkungen auf geschützte Vogelarten und Fledermäuse können aufgrund der Standorte der WKA sowie vorgesehener Maßnahmen (z.B. Bauzeitenregelung) ausgeschlossen werden. Aufgrund der aus der Kompensation resultierenden geringen Schwere der Auswirkung auf das Biotop wird die Auswirkung nicht als erheblich eingeschätzt. Auswirkungen auf Bodendenkmäler werden insbesondere durch die Bauausführung als geringfügig bewertet. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.