Neugenehmigung einer Schweinemastanlage am Standort Sülsdorf
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 21.08.2023
Die Sülsdorfer Hof GmbH, Dorfstraße 12 in 23923 Selmsdorf beabsichtigt die Neugenehmigung einer Anlage zum Halten von Mastschweinen am Standort 23923 Selmsdorf, Gemarkung Sülsdorf, Flur 1, Flurstücke 10/2; 207/2; 206/2; 202/3 und 201/2 durch teilweise Umnutzung der bestehenden Rinderanlage zu Schweinemastställen mit 1.980 Tierplätzen und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf Geruchs- und Ammoniakemissionen bzw. Stickstoffdeposition. Maßgebend für die Einschätzung war, dass hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen genannter Aspekte keine Erheblichkeit festgestellt werden konnte. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.