Änderung der bestehenden BHKW-Anlage (Standort: Weg der Jugend, Boizenburg)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 14.08.2023

Nr.B 77/23  | 14.08.2023  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die VGP Energieverwertungs GmbH & Co. KG (Nostorfer Str. 1A, 19258 Schwanheide) plant am Standort in Boizenburg, Weg der Jugend 21 bauliche Änderungen am BHKW-Gebäude (Schornsteinerhöhung, zusätzliche Schallschutzmaßnahmen) und den Einsatz einer Harnstofflösung für die Abgasreinigung. Zudem sollen festgelegte Immissionswertanteile für Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten geändert werden. Für die geplante Änderung der Anlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe wurde geprüft, ob bei der geplanten Änderung besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Hier wurde festgestellt, dass mögliche Auswirkungen auf das Biosphärenreservat Schaalsee zu betrachten sind. In der zweiten Stufe wurde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien geprüft, ob die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Der Antragsteller legte dem StALU WM Unterlagen zur Prüfung vor. Diese hat die Behörde auf das Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hin überprüft. Potentielle erhebliche Auswirkungen waren in Bezug auf den Einsatz und Lagerung eines potentiellen wassergefährdenden Stoffs (Harnstofflösung), Boden- und Schallemission sowie das Biosphärenreservat Schaalsee Elbe zu erwarten. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht i.S.d. § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich draus, dass durch entsprechende Schutzeinrichtungen und Emissionsminderungsmaßnahmen (Schornsteinhöhe, doppelwandigen Behälter für die Lagerung wassergef. Stoffe, schallschutztechnische Maßnahmen) keine erheblichen Auswirkungen entstehen, sondern z.T. sogar von einer Verbesserung im Vergleich zur Ausgangssituation ausgegangen werden kann. Mögliche negative Auswirkungen durch bereits bestehende Anlagen in der Umgebung der Anlage werden als gering eingeschätzt.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.