Korrektur: Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA) im Windeignungsgebiet Nr. 07/21 „Questin“ (WKA Questin VI), Absage Erörterungstermin
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 13. Februar 2023
Die WIND-projekt GmbH & Co. 33. Betriebs-KG (Seestraße 71a, 18211 Börgerende) plant die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) im Windeignungsgebiet 07/21 „Questin“, Gemarkung Questin, Flur 2: Flurstück 47/3. Geplant ist 1 WKA vom Typ Nordex N149/5.X mit einer Nennleistung von 5,7 MW und einer Gesamthöhe von 238,55 m.
Die Anlage soll voraussichtlich im Jahr 2023 in Betrieb genommen werden.
Nach Auslegung des Antrags und Ablauf der Einwendungsfrist für das Genehmigungsverfahren „WKA Questin VI“ am 21. April 2022 gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg bekannt
Die vorliegenden Einwendungen bedürfen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung. Dementsprechend wird für das Vorhaben gem. § 16 (1) der 9. BImSchV kein Erörterungstermin durchgeführt.
Die Entscheidung ergeht aus dem der Behörde zugestandenen Ermessen nach § 10 Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV und beruht im Wesentlichen auf der Tatsache, dass die einzig eingegangene Einwendung insbesondere aus fachlicher Sicht hinreichend begründet und konkret ist und keiner weiteren Erläuterung bedarf.
Diese Entscheidung ist gem. § 44a Verwaltungsgerichtsordnung nicht isoliert anfechtbar. Sie stellt keine Absichtserklärung der Genehmigungsbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens im Sinne von § 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfg M-V) dar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und unter Einbeziehung der eingegangenen Einwendung entscheiden.




