Wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort Redefin

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 27.12.2022

Nr.B 66/22  | 27.12.2022  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Agrarenergie Redefin GmbH in der Feldstraße 27 in 19230 Redefin plant die wesentliche Änderung der Biogasanlage Redefin am Standort 19230 Redefin, Gemarkung Redefin, Flur 9, Flurstücke 150/12,150/14, 150/15, 150/17, 150/18 150/20, 150/21, 150/24, 150/29, 150/30, 150/31, 151, 152 und 153 (Nr. 8.6.3.1 V i. V. m. Nr. 1.2.2.2 V, 1.16 V, 9.1.1.2 V und 9.36 V des Anhangs der 4. BImSchV). durch die Erhöhung der Biogasproduktion von ca. 9,9 Mio. Nm³/a auf bis zu 15,2 Mio. Nm³/a sowie die Errichtung einer Biogasaufbereitungsanlage mit einer Kapazität von 12,3 Mio. Nm³/a. In dem Zusammenhang werden eine thermische Nachver-brennungsanlage, eine externe Entschwefelungsanlage, eine Ammoniakwäsche sowie ein Sauerstoffgenerator errichtet. Ein bisher offenes Gärrestlager wird mit einer Abdeckung versehen.

 

Für die wesentliche Änderung der Biogasanlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 UVPG in Verbindung mit Nr.  1.11.2.1 und 8.4.2.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Geruchs- sowie Geräuschimmissionen, Abgase, gelagerte Gasmenge) auf das Schutzgut Mensch. Erhebliche Auswirkungen können durch die Einhaltung des angemessenen Sicherheitsabstandes zu benachbarten Schutzobjekten sowie der Betrachtungen zu Störfällen ausgeschlossen werden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.