Errichtung und Betrieb einer Pyrolyseanlage in Grevesmühlen

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 21. November 2022

Nr.B 58/22  | 21.11.2022  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Carbo 1 Alpha GmbH (August-Bebel-Straße 1, 23936 Grevesmühlen) plant die Errichtung und den Betrieb einer Pyrolyseanlage in 23936 Grevesmühlen, Am Baarsee, Gemarkung Grevesmühlen, Flur 16, Flurstück 293/3. Geplant sind 2 Karbonisierungsanlagen mit einer gemeinsamen Produktionskapazität von 1.635 t/a. Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Bestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Lärm- und Luftimmissionen, Umweltschädliche Austräge) auf das Schutzgut Mensch (Schall), Boden (Schadstoffeinträge, Flächenversiegelung), Wasser, sowie auf die Flora und Fauna im Vorhabengebiet. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete können aufgrund der Betriebsweise der Anlage ausgeschlossen werden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.