Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage (Rohlstorf X)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 25. April 2022
Die Windstrom Kalsow II GmbH & Co. KG (Kalsow 13, 23970 Benz OT Kalsow) plant die Errichtung und den Betrieb von 1 Windkraftanlage (WKA) im Windeignungsgebiet „Rohlstorf“ (09/21), Gemarkung Kalsow, Flur 1: Flurstück 11. Geplant ist 1 WKA vom Typ Vestas V162-5.6 mit einer Leistung von 5,6 MW und einer Gesamthöhe von 229 m. Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs.1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel und Anlagenhöhe) auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten) sowie auf das Landschaftsbild, auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt. Erhebliche Auswirkungen und Beeinträchtigungen durch Schallimmissionen werden mit Hilfe von Minderungsmaßnahmen, wie einem schallreduzierten Betrieb und Nachtabschaltung, ausgeschlossen. Durch das eingebaute Schattenabschaltmodul der WKA, sind keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Schattenwurf zu erwarten. Erhebliche Auswirkungen auf geschützte Vogelarten können aufgrund der Standorte der WKA sowie vorgesehener Maßnahmen (z.B. befristete Abschaltungen, Bauzeitenregelung) ausgeschlossen werden. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete können entfernungsbedingt sowie aus der Gestaltung des Anlagenstandortes ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf Bodendenkmäler werden insbesondere durch die Bauausführung als geringfügig bewertet. Aufgrund der Vermeidungs-, Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen, Reversibilität einiger Auswirkungen sowie technischer Maßnahmen zur Minderung des Schalls und des Schattenwurfs werden die Auswirkungen insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.




