Änderung von zwei WKA am Standort Kladrum (Kladrum V)

Amtliche Bekanntmachung gemäß. § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg vom 8. März 2022

Nr.B 13/22  | 08.03.2022  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Windpark Kladrum III GmbH & CO. KG (Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen) beabsichtigt die wesentliche Änderung des Betriebs von zwei Windkraftanlagen (WKA) im Windeignungsgebiet Kladrum (43/18), Gemarkung Hof Grabow, Flur 2, Flurstück 180 (WKA 1) und Gemarkung Zölkow, Flur 4, Flurstück 13 (WKA 16). Geplant ist die Aufhebung der turbulenzbedingten sektoriellen Betriebsbeschränkungen unter Abschnitt C II Ziffer 3.12 und 3.14 des Genehmigungsbescheides vom 09.11.2020 (Gez. 23/20) aufgrund privatrechtlicher Verträge.

 

Die Anlagen gehen 2022 in Betrieb. Für die wesentliche Änderung des Betriebs der WKA 1 und WKA 16 wurde eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.

 

Im Zuge des vorangegangenen Neugenehmigungsverfahrens (§ 4 BImSchG) zur Errichtung und Betrieb von 3 WKA, einschließlich der hier von der Änderung betroffenen WKA 1 und WKA 16, wurde am Standort bereits eine Allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Die damalige Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich daher um die Änderung eines nicht UVP-pflichtigen Vorhabens. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt.

 

Die Prüfungen haben zu dem Ergebnis geführt, dass unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG von den Vorhaben keine zusätzlichen oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Maßgebend dafür ist, dass bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für die Genehmigung vom 09.11.2020 (Gez. 23/20) bereits der uneingeschränkte Betrieb der WKA 1 und WKA 16 zugrunde lag.

 

Diese Feststellungen sind gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar.

 

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über die Anträge nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.