Errichtung und Betrieb von zehn Windkraftanlagen im Windeignungsgebiet Nr. 02/21 „Löwitz West“ (WKA Rehna), Bekanntmachung des Vorhabens
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie § 2 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) vom 29. November 2021
Die KNE Windpark Nr. 17 GmbH & Co. KG (Obotritenring 40, 19053 Schwerin) plant die Errichtung und den Betrieb von zehn Windkraftanlagen im Windeignungsgebiet Nr. 02/18 „Löwitz West“ und Nr. 02/18* (bedingtes WEG) „Löwitz West Erweiterung“ nach dem 2. Entwurf bzw. Nr. 02/21 „Löwitz West“ nach dem 3. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM), Kapitel 6.5 Energie in der Gemarkung Klein Rünz, Flur 1, Flurstück 29, 65, 76, 33, 81, 130 und 131, in der Gemarkung Torisdorf, Flur 1, Flurstück 110, 145 und 146, in der Gemarkung Falkenhagen, Flur 1, Flurstück 4 und 73, in der Gemarkung Rabensdorf, Flur 1, Flurstück 123 sowie in der Gemarkung Cordshagen, Flur 1, Flurstück 11. Geplant sind Anlagen vom Typ Vestas V150-5.6 mit einer Nennleistung von 5,6 MW je Windkraftanlage und einer Gesamthöhe von je 241 m.
Die Anlagen sollen voraussichtlich im Jahr 2023 in Betrieb genommen werden.
Es handelt sich dabei um Anlagen der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 1.6.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 1.6.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher erforderlich. Ein UVP-Bericht wurde vorgelegt.
Die entscheidungserheblichen Berichte und Stellungnahmen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns der Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegen, sind die folgenden Fachgutachten des Antragstellers sowie Stellungnahmen der Beteiligten.
Die ausgelegten Unterlagen enthalten die Untersuchungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, insbesondere den UVP-Bericht, den landschaftspflegerischen Begleitplan einschließlich der Darstellungen der Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen, den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Schall- und Schattenwurfgutachten, Turbulenzgutachten (Gutachten zur Standorteignung), Brandschutzkonzept, eine Risikobeurteilung zu Eiswurf, Eisfall und Bauteilversagen, ein Nachlaufströmungsgutachten (Gutachten zu Freileitungen), ein Bodenschutzkonzept sowie einen geotechnischen Bericht über die Baugrund- und Gründungsverhältnisse.
Der UVP-Bericht enthält gebündelte Angaben bzgl. der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) sowie zu den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Detaillierte Angaben zu Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind dem Schall- und dem Schattenwurfgutachten sowie in der Risikobeurteilung zu Eiswurf, Eisfall und Bauteilversagen zu entnehmen. Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere werden innerhalb des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages betrachtet. Eine Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft ist Gegenstand des landschaftspflegerischen Begleitplanes. Auswirkungen auf benachbarte Windkraftanlagen sind im Turbulenzgutachten sowie Auswirkungen auf Freileitungen im Nachlaufströmungsgutachten dargestellt.
Folgende Stellungnahmen von Beteiligten liegen bereits vor und werden mit ausgelegt:
- Landkreis Nordwestmecklenburg – Sachgebiet Bauleitplanung
- Landkreis Nordwestmecklenburg – Sachgebiet Hoch- und Straßenbau
- Gemeinde Roduchelstorf
- Gemeinde Königsfeld
- Gemeinde Siemz-Niendorf
- Stadt Rehna
- Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V
- Straßenbauamt Schwerin
- WEMAG Netz GmbH
- 50Hertz Transmission GmbH
- Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg
- Vodafone GmbH
- Ministerium für Inneres und Europa M-V
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
- Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung M-V
- Wasser- und Bodenverband – Stepenitz-Maurine
- Hansestadt Lübeck
Die Auslegung des Antrages, beigefügter Unterlagen sowie der Stellungnahmen erfolgt vom 7. Dezember 2021 bis einschließlich 6. Januar 2022 zu den angegebenen Zeiten im
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft
Montag bis Donnerstag: 7:30 - 16:30 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr
Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation ist eine Einsichtnahme jedoch ausschließlich nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter 0385 – 59586512 möglich. Diese soll Montag bis Freitag zwischen 8:30 und 14:00 Uhr erfolgen.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor Ort ist zwingend erforderlich.
Darüber hinaus erfolgt die Auslegung im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „WKA Rehna“
https://www.uvp-verbund.de/portal/
Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 7. Dezember 2021 bis einschließlich 7. Februar 2022 schriftlich bei der o. g. Behörde oder per E-Mail an:
StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de
unter dem Betreff: „Einwendung WKA Rehna“ als beigefügtes unterschriebenes Dokument (z.B. als PDF) erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Die Anschrift der Einwender*innen ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben, ferner sind Einwendungen zu unterschreiben, ansonsten ist die Einwendung ungültig.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben. Die Einwender*in kann verlangen, dass ihr/sein Name und ihre/seine Anschrift vor dieser Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation erfolgen die Bekanntmachungen über die Bestimmung eines Erörterungstermins gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG sowie über dessen Durchführung gemäß § 12 Abs. 1 S. 5 der 9. BImSchV sowie dessen Gestaltung zu einem späteren Zeitpunkt im Amtlichen Anzeiger M-V, dem UVP-Portal sowie auf der Internetseite des StALU WM.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.




