1. Teilgenehmigung zur wesentlichen Änderung einer Großfeuerungsanlage (GFA Schwerin Süd)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 03.05.2021
Die Energieversorgung Schwerin GmbH & Co Erzeugung KG plant die wesentliche Änderung der Großfeuerungsanlage Schwerin Süd durch den Austausch und die Änderung von Anlagenkomponenten. Die Anlage befindet sich im Industriegebiet Schwerin Pampower Straße, Gemarkung Wüstmark, Flur 2, Flurstück 100/23. Es ist eine erste Teilgenehmigung zur Errichtung nach § 8 BImSchG beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus dem, mit der Anlagenänderung, verbessertem Emissionsverhalten der Anlage, der deutlich industriellen Vorprägung des Standortes sowie den geringfügigen Auswirkungen auf Schutzgebiete im Umfeld der Anlage. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.




