Schweinezuchtanlage Fahrbinde

Nr.B30  | 28.08.2009  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Schwerin vom 28. August 2009

Die Schweinezucht Fahrbinde GmbH beabsichtigt die wesentliche Änderung der bestehenden Anlage zum Halten von Schweinen (Schweinezuchtanlage) durch Erweiterung des Kompaktstalles um 726 Tierplätze (TP) für NT-Sauen sowie  Reduzierung um 2 Eberplätze am Standort Fahrbinde, Gemarkung Fahrbinde, Flur 2, Flurstücke 49/10, 49/12, 51/6, 51/9 und 51/10.

Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Schwerin als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 7.8.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese  Feststellung  ist  gemäß  § 3a  Satz 3  UVPG  nicht  selbstständig  anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.