11 Windkraftanlagen am Standort Alt Zachun, Bandenitz, Holthusen und Sülstorf

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 3a Satz 2 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2016

Nr.B17/16  | 07.06.2016  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Naturwind Schwerin GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von 11 Windkraftanlagen am Standort Alt Zachun, Gemarkung Alt Zachun - Flur 2, Flurstücke 144; Bandenitz, Gemarkung Besendorf - Flur 1, Flurstücke 343, 60, 309/13, 85, 295/2, 163/1, 171; Holthusen, Gemarkung Lehmkuhlen - Flur 4, Flurstück 23; Sülstorf, Gemarkung Sülstorf - Flur 1, Flurstück 232.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hatte als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 in Verbindung mit Nummer 1.6.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) am 12.12.2014 durchgeführt. Die Bekanntmachung des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls erfolgte bereits am 07.01.2015.

Nunmehr wurde diese allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls unter Beachtung landeseigener artenschutzfachlicher Beurteilungshilfen, welche den naturräumlichen Gegebenheiten im Land angepasst sind, auf Antrag des Vorhabensträgers erneut durchgeführt.

Die Prüfung hat auch unter Zugrundelegung landeseigener Beurteilungshilfen zu dem Ergebnis geführt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeits­prüfung war daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.