Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV

Am 20. Juni 2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungs­motor­anlagen, die sogenannte 44. BImSchV, in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittel­großen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungs­motor­anlagen.

Die Verordnung regelt - unabhängig vom verwendeten Brennstoff - die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungs­anlagen einschließlich Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (im Folgenden nur noch als Feuerungsanlage bezeichnet)

  • mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, sowohl wenn sie immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig als auch nicht genehmigungsbedürftig sind, und
  • mit einer Feuerungs­wärme­leistung von weniger als 1 Megawatt, wenn sie immissionsschutz­rechtlich genehmigungs­bedürftig sind.

Für gemeinsame Feuerungsanlagen im Sinne von § 4 der 44. BImSchV gilt die Verordnung, wenn die Feuerungs­wärme­leistung mindestens 1 Megawatt beträgt.

Pflichten für Betreiber - Anlagenregistrierung

Gemäß § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV hat der Betreiber einer Feuerungs­anlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungs­anlage bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für die Registrierung der Feuerungs­anlage ist das hier unter Publikationen und Dokumente zum Download bereitgestellte Erfassungsformular „Formular - Anzeige für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungs­motor­anlagen – 44. BImSchV“ zu nutzen. Bestehende Feuerungsanlagen sind bis zum 1. Dezember 2023 durch den Anlagenbetreiber anzuzeigen.

Eine bestehende Feuerungsanlage im Sinne der 44. BImSchV ist eine Feuerungs­anlage,

  • die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder
  • für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissions­schutz­gesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.

Zudem sind emissionsrelevante Änderungen, ein Betreiberwechsel oder die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage ebenfalls anzuzeigen.

Anlagenregister

Gemäß § 36 Absatz 1 der 44. BImSchV führt und veröffent­licht die zuständige Behörde ein Anlagen­register für jede nach § 6 der 44. BImSchV zu registrierende Feuerungs­anlage. Inhalt und Umfang des Anlagen­registers richten sich nach Anlage 1 der 44. BImSchV. Bestehende Feuerungs­anlagen werden bis zum 30. September 2024 im Anlagen­register aufgenommen.

Auf dieser Seite werden Anlagen der 44. BImSchV im Zuständig­keits­bereich des StALU Vorpommern veröffentlicht.

Publikationen und Dokumente

Anzeige zum Anlagenregister für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV

Formular