Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV
Am 20. Juni 2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen, die sogenannte 44. BImSchV, in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Die Verordnung regelt - unabhängig vom verwendeten Brennstoff - die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (im Folgenden nur noch als Feuerungsanlage bezeichnet)
- mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, sowohl wenn sie immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig als auch nicht genehmigungsbedürftig sind, und
- mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, wenn sie immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind.
Für gemeinsame Feuerungsanlagen im Sinne von § 4 der 44. BImSchV gilt die Verordnung, wenn die Feuerungswärmeleistung mindestens 1 Megawatt beträgt.
Pflichten für Betreiber - Anlagenregistrierung
Gemäß § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV hat der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für die Registrierung der Feuerungsanlage ist das hier unter Publikationen und Dokumente zum Download bereitgestellte Erfassungsformular „Formular - Anzeige für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV“ zu nutzen. Bestehende Feuerungsanlagen sind bis zum 1. Dezember 2023 durch den Anlagenbetreiber anzuzeigen.
Eine bestehende Feuerungsanlage im Sinne der 44. BImSchV ist eine Feuerungsanlage,
- die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder
- für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
Zudem sind emissionsrelevante Änderungen, ein Betreiberwechsel oder die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage ebenfalls anzuzeigen.
Anlagenregister
Gemäß § 36 Absatz 1 der 44. BImSchV führt und veröffentlicht die zuständige Behörde ein Anlagenregister für jede nach § 6 der 44. BImSchV zu registrierende Feuerungsanlage. Inhalt und Umfang des Anlagenregisters richten sich nach Anlage 1 der 44. BImSchV. Bestehende Feuerungsanlagen werden bis zum 30. September 2024 im Anlagenregister aufgenommen.
Auf dieser Seite werden Anlagen der 44. BImSchV im Zuständigkeitsbereich des StALU Vorpommern veröffentlicht.