Auslegung eines Genehmigungsbescheides über die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen im Windeignungsgebiet "Dersekow-Bisdorf"

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)

Nr.B 216  | 20.04.2015  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Auslegung des Genehmigungsbescheides über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen im Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Dersekow – Bisdorf“

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und § 21a der 9. BImSchV vom 20. April 2015 

Gemäß § 10 Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern bekannt:

Mit Bescheid vom 24. März 2015 wurde der Erneuerbare Energien Groß Bisdorf GmbH die Genehmigung gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von 2 Windenergieanlagen und die dazugehörigen notwendigen Erschließungswege, Stellplätze und der windparkinternen Verkabelung im Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Dersekow - Bisdorf“ erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat: 

Die Genehmigung vom 24. März 2015 beinhaltet antragsgemäß Folgendes:

Der Erneuerbaren Energien Groß Bisdorf GmbH mit Firmensitz in 18516 Süderholz, OT Groß Bisdorf, Bisdorfer Weg 37, wird auf Antrag vom 18.09.2012 mit Posteingang am 20.02.2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) gemäß § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nachstehenden Inhalts mit Nebenbestimmungen erteilt.

Genehmigungsgegenstand

Die Genehmigung beinhaltet antragsgemäß Folgendes:

  1. Die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs VESTAS V112 mit folgenden baulichen Angaben:

Hersteller/Typ:            VESTAS V112

Nabenhöhe:                140 m

Rotordurchmesser:    112 m

Gesamthöhe:             196 m

Nennleistung:             3 MW

an folgenden Standorten:

WEA-Nr.

Gemarkung

Flur

Flurstück

Rechtswert

Hochwert

N1

Bisdorf

3

42

3384357

5992174

N2

Bisdorf

3

46

3384784

5992342

Einschließlich der Errichtung und Betrieb der zu den genehmigten WEA notwendigen Erschließungswege, Stellplätze und der windparkinternen Verkabelung.

  1. Die Genehmigung ergeht für den Dauerbetrieb der WEA mit Einschränkungen entsprechend den modifizierenden Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides (Turbulenzen, Schattenwurf, Abschaltzeiten Fledermäuse)
  1. Eingeschlossene Entscheidungen anderer Behörden (§ 13 BImSchG):

Die Genehmigung schließt folgende Entscheidungen anderer Behörden mit ein bzw. ersetzt diese:

Die Baugenehmigung gemäß § 72 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)

Die Zustimmung gemäß § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes zur Errichtung der zwei beantragten Windkraftanlagen

Die Naturschutzgenehmigung gemäß § 40 i.V.m. § 42 Abs. 5 Satz 2 Naturschutzausführungsgesetz –( NatSchAG) M‑V

Eine in die Naturschutzgenehmigung eingeschlossene Ausnahme von den Verboten des Biotopschutzes gemäß § 30 Ab. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 NatSchAG M-V.

  1. Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III dieses Bescheides gebunden.
  1. Dieser Genehmigung liegen die für den Genehmigungsantrag bis zum Datum der Genehmigung eingereichten Unterlagen und Pläne (Anlage 1-24) zu Grunde und sind ebenso wie die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 20 Abs. 1a und 1b 9. BImSchV i. V. m. Nr. 1.6.1 Anlage 1 zum UVPG (Anlage 25) Bestandteil dieser Genehmigung.
  1. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
  1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erreichen der Bestandskraft der Genehmigung mit der Errichtung der Anlagen begonnen wurde.

Die Genehmigung ist zur Konkretisierung des Entscheidungsinhaltes mit Bestimmungen

(Inhalts- und Nebenbestimmungen) verbunden.

Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Badenstraße 18, 18439 Stralsund, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Ohne Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann durch den Antragsteller (Genehmigungsinhaber) bei Entscheidungen nach den §§ 4, 8, 8a 9, 12, 15 Abs. 2 Satz 2 und 16 BImSchG Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Greifswald schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen.

Gegen die Kostenentscheidung allein kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Badenstraße 18, 18439 Stralsund, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides liegt in der Zeit vom 21. April 2015 bis zum 04. Mai 2015

im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Abt. Immissions- und

Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft, Ossenreyerstraße 56, 18439 Stralsund, während

der Dienstzeiten

Mo., Mi., Do. von 07.00 - 15.30 Uhr,

Di. von 07.00 - 17.00 Uhr,

Fr. von 07.00 - 14.00 Uhr

zur Einsichtnahme aus.

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch

gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Personen, die

Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und

Umwelt Vorpommern, Badenstraße 18, 18439 Stralsund, angefordert werden.