Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage zur Erzeugung von Strom und Wärme (Gasmotor-BHKW) durch die Energieerzeugungsgesellschaft Greifswald GmbH

Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Nr.B 108  | 06.02.2012  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Die Energieerzeugungsgesellschaft Greifswald GmbH  beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage zur Erzeugung von Strom und Wärme (Gasmotor-BHKW) mit einer Kapazität von 9,9 MW Feuerungswärmeleistung am Standort Greifswald, Gemarkung Greifswald, Flur 12, Flurstück 42/2 und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als zuständige Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 in Verbindung mit Nummer 1.3.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986), durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzrechtes entscheiden.