Wesentliche Änderung der Rinderanlage Altenpleen der Gehring GbR

Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die <br />Umweltverträglichkeitsprüfung

Nr.B 107  | 06.02.2012  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Die Gehrig GbR beabsichtigt, die wesentliche Änderung der Rinderanlage Altenpleen mit einer Kapazität von 1.290 Rinder- und 110 Kälberplätzen am Standort Altenpleen, Gemarkung Altenpleen, Flur 5, Flurstücke 69 - 77/3 und 80/2 vorzunehmen und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt. Im Zuge der Änderung soll die Tierhaltung am Standort Altenpleen umstrukturiert werden. Die wesentliche Änderung umfasst die Nutzung des derzeit leerstehenden Bereiches des Stalles 1 sowie die Umnutzung des Stalles 6. Nach der Änderung werden am Standort weiterhin 1.290 Rinder und 110 Kälber gehalten. Es kommt zu keiner Erhöhung der Tierplatzzahl.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als zuständige Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 in Verbindung mit Nummer 7.5.1 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986), durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzrechtes entscheiden.