Wesentliche Änderung der Biogasanlage in Anklam
Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Biogas Anklam Verwaltungs GmbH beabsichtigt für die mit Bescheid Nr. 80.006.00/04/0104BAA2 vom 07.12.2004 bereits genehmigte Biogasanlage am Standort Anklam Gemarkung Anklam, Flur 9, Flurstücke 207/11, 207/12, 207/13, 207/14, 207/15, 207/16, 206/24, 206/25, 206/26 eine wesentliche Änderung. Die Änderung umfasst die Errichtung eines Gärresttrockners mit Trockengutlagerhalle, einen Gassammelspeicher und die gasdichte Abdeckung der Gärrestspeicher und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als zuständige Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 in Verbindung mit Nummer 1.3.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986), durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzrechtes entscheiden.