Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage in Schmuggerow

Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Nr.B 103  | 16.01.2012  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Die Biostrom Schmuggerow GmbH & Co. KG beabsichtigt für die bereits nach Baurecht genehmigte Biogasanlage am Standort Schmuggerow, Gemarkung Schmuggerow, Flur 2, Flurstück 59/8 und Flur 5, Flurstück 78 die Erhöhung der Feuerungswärmeleistung auf 3,589 MW, die Erhöhung der Inputmengen, eine Gärresttrocknungsanlage, sowie den Bau eines Fermenters, Nachgärers und Endlagers und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als zuständige Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 in Verbindung mit Nummer 1.3.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.07.2011 (BGBI. I S. 1690) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzrechtes entscheiden.