Errichtung und Betrieb von 13 Windkraftanlagen vom Typ Enercon <br />E 101 in den Gemarkungen Neetzow, Steinmocker und Liepen
Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2.Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Planungsgesellschaft Neetzow/Liepen mbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von 13 Windkraftanlagen vom Typ Enercon E 101, Nennleistung 3 MW, Nabenhöhe 99 m, in den Gemarkungen Neetzow, Flur 2, Flurstücke 2, 4, 6, 7, 9, 12, 15 und 17; Steinmocker, Flur 1, Flurstücke 5 und 10; Liepen, Flur 3, Flurstücke 1, 8, 15 und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als zuständige Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach
§ 3c Satz 1 in Verbindung mit Nummer 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.07.2011 (BGBl. I S. 1690), durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzrechtes entscheiden.