Wesentliche Änderung einer Biogasanlage mit BHKW in Putzar durch die Biogas Putzar GmbH & Co.KG

Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Nr.B 91  | 01.08.2011  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Die Biogas Putzar GmbH & Co. KG beabsichtigt für die mit Bescheid Nr. 0104BAA2-60.041/09-420 vom 21.07.2010 bereits genehmigte Biogasanlage am Standort Putzar, Gemarkung Putzar, Flur 3, Flurstücke 113/1; 113/2; 114/1 und 114/2 die Erhöhung der elektrischen Leistung der Verbrennungsmotoranlage von 499 kW auf 549 kW, die Erhöhung der Inputmengen sowie die Änderung der Einbringungstechnik und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als zuständige Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 in Verbindung mit Nummer 1.3.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18.05.2011 (BGBl. I S. 892), durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzrechtes entscheiden.