Neugenehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb eines Flex-BHKW am Standort Putzar der Biogas Putzar GmbH & Co. KG

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich

Nr.B 685  | 04.08.2026  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Neugenehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb eines Flex-BHKW am Standort Putzar der Biogas Putzar GmbH & Co. KG

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt  Vorpommern vom 17.08.2026

Die Biogas Putzar GmbH & Co. KG beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Flex-BHKW-Anlage mit einer Kapazität von 4,803 MW Feuerungswärmeleistung am Standort Putzar, Gemarkung Putzar, Flur 2, Flurstück 36/2 und hat hierfür die immissionschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt.  

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1.2.2.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224), durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.