Verzicht auf die Durchführung eines Erörterungstermins im Verfahren zur wesentlichen Änderung gem. § 16a Bunde-Immissionsschutzgesetz der Biogasanlage der Biogas - Produktion Dersewitz GmbH am Standort der Gemeinde Dersewitz OT Stolpe
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 6 BImSchG
BEKANNTMACHUNG
nach § 10 Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 30.03.2026
Amtliche Bekanntmachung der Entscheidung über das Entfallen des Erörterungstermins am 11.03.2026 gemäß § 10 Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. §§ 12 und 16 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 30.03.2026
Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, als der zuständigen Genehmigungsbehörde, stellte mit Antrag vom 01.07.2025, in der mit Posteingang am 30.10.2025 zuletzt ergänzten Fassung die Biogas-Produktion Dersewitz mit Sitz in 17391 Stolpe an der Peene OT Dersewitz, Dorfstraße 1a einen Antrag auf Genehmigung zur störfallrelevanten Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 16a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist.
Nach Auslegung der Antragsunterlagen und Ablauf der Einwendungsfrist am 05.03.2026 gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG i. V. m. §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 der 9. BImSchV bekannt:
Für das Vorhaben wird gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der 9. BImSchV kein Erörterungstermin durchgeführt. Der vorsorglich am 29.12.2025 unter Vorbehalt bekannt gemachte Erörterungstermin am 11.03.2026 entfällt daher.
Die Entscheidung ergeht aus dem der Behörde zugestandenen Ermessen nach § 10 Abs. 6 BImSchG i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der 9. BImSchV und beruht im Wesentlichen auf der Tatsache, dass der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt hat und dass keine Einwendungen für das Vorhaben eingegangen sind.
Diese Entscheidung ist gemäß § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht isoliert anfechtbar. Sie stellt keine Absichtserklärung der Genehmigungsbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens im Sinne von § 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfG M-V) dar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und unter Einbeziehung der frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen entscheiden.



