Allgemeine Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Herstellung von Arzneimittelwirkstoffen gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG der Herbrand Pharma Chemicals GmbH am Standort in 17390 Murchin in der Gemarkung Relzow, Flur 2, Flurstücke 9/2 und 8/3
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 02.02.2026
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Arzneimittelwirkstoffen gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG
Die Herbrand Pharma Chemicals GmbH plant am Standort in 17390 Murchin in der Gemarkung Relzow, Flur 2, Flurstücke 9/2 und 8/3 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Arzneimittelwirkstoffen. Geplant ist die Verlagerung einer existierenden Betriebsstätte in Gengenbach, Baden-Württemberg in das Bioökonomiezentrums Anklam am Standort Murchin. Dazu werden die Produktionsanlagen in Gengenbach zurückgebaut und in Murchin entsprechend der jeweiligen Einsatzmöglichkeiten ohne Veränderungen vollumfänglich wiederaufgebaut. In der Betriebsstätte der Herbrand Pharma Chemicals GmbH sollen Arzneimittelwirkstoffe in einer Kapazität von 20 t/a durch eine fabrikgemäße Herstellung synthetisiert werden.
Der Antrag zur Syntetisierung von Arzneimittelwirkstoffen bezieht sich auf folgende Wirkstoffe in den angegebenen Mengen:
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Stoffproduktion |
Menge / a |
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1. Propylthiouracil |
7.000 kg |
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2. Carbimazol |
1.500 kg |
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3. Methimazol |
1.500 kg |
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4. Clomethiazol, Vorstufe |
1.000 kg |
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5. Clomethiazol Edisilat |
1.000 kg |
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6. n-Propylnicotinat HPC |
500 kg |
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7. Canrenoninsäure |
500 kg |
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8. Tiopronin |
500 kg |
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9. Clomethiazol H, Vorstufe |
2.100 kg |
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11. Dectaflur |
500 kg |
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12. Lärchenterpentin |
1.500 kg |
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13. Olaflur |
1.500 kg |
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15. Yohimbin Hydroclorid |
450 kg |
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16. Xylitol |
450 kg |
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Gesamt/a: |
20.000 kg |
Der Antrag umfasst weiterhin eine Beantragte maximale Lagermenge in Höhe von 5,6 Tonnen von für die Herstellung der Arzneimittelwirkstoffe benötigten gefährlichen Einsatzstoffe.
Für die vorgenannten Maßnahmen hat die Herbrand Pharma Chemicals GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 Nummer Nr. 4.2 Spalte 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Folgende Merkmale des Vorhabens, des Standorts bzw. folgende Vorkehrungen waren für diese Einschätzung maßgebend:
- Die mit den Antragsunterlagen vorgelegten Gutachten zeigen, dass die von der Anlage ausgehenden Luftschadstoffe, Gerüche und Geräusche nicht geeignet sind die Nachbarschaft in erheblichem Maße zu belästigen.
- Die Luftschadstoffemissionen des Vorhabens sind nicht geeignet, gesetzlich geschützte Biotope oder Landschaftsschutzgebiete in erheblichem Maße zu beeinträchtigen.
- Das beantragte Vorhaben ist aufgrund der Umsetzung in einer Bestandsimmobilie mit keiner zusätzlichen Bodenversiegelung verbunden.
- Es sind keine relevanten Veränderungen des Boden- oder des Wasserhaushalts zu erwarten.
- Ein Eindringen wassergefährdender Stoffe in den Boden bzw. in Gewässer kann infolge der Einhaltung der Anforderungen der AwSV vernünftigerweise ausgeschlossen werden.
- Erhebliche Auswirkungen auf Luft und Klima sind bei Einhaltung der Grenzwerte der TA-Luft nicht zu erwarten.
- Es kommt zu keinen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.
Das geplante Vorhaben ist daher nicht geeignet, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu verursachen. Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für den Bau und den Betrieb keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.



