Freiwilliger Landtausch „Marlow-Sanitz-Broderstorf“ – Ausführungsanordnung

Bekanntmachung nach § 103f Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Nr.B 613  | 05.11.2025  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Aktenzeichen: 5433.2-N-055-372


Flurbereinigungsgebiet:

Gemeinde Marlow, Gemarkung Carlewitz
Flur 11, Flurstücke 15

Gemeinde Marlow, Gemarkung Jahnkendorf
Flur 11, Flurstücke 15

Gemeinde Sanitz, Gemarkung Reppelin
Flur 2, Flurstücke 8

Gemeinde Broderstorf, Gemarkung Teschendorf
Flur 1, Flurstücke 306

 

Ausführungsanordnung

Im Freiwilligen Landtausch „Marlow-Sanitz-Broderstorf“ wird hiermit die Ausführung des Tauschplanes angeordnet (§ 103f Abs. 3 S. 2 und 3 Flurbereinigungsgesetz [FlurbG].

  1. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes wird der 16.12.2025 festgesetzt.

    Mit diesem Tage werden die betreffenden Grundstücke Eigentum der neuen Ei-gentümer. Etwaige bestehende Rechte, Beschränkungen und öffentlich rechtliche Lasten gehen auf den neuen Eigentümer über.

  2. Mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes gehen zugleich der Besitz und die Nutzung der Tauschgrundstücke über, soweit die Teilnehmer nichts Abwei-chendes vereinbart haben.

  3. Haben Festsetzungen des Tauschplans Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse können Anträge auf

a) Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grund-stücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),

b) Veränderung des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und

c) Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch den Freiwilligen Landtausch (§ 70 Absatz 2 FlurbG)

nur binnen einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Anordnung gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.


Gründe:
Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Tauschplan. Seine Ausführung war gemäß § 103f Absatz 3 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes anzuordnen.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekannt-gabe Widerspruch Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Stralsund, den 04.11.2025

Im Auftrag


gez. Klatt                      LS