Bodenordnungsverfahren „Wolfshagen-Bauhof“ - Schlussfeststellung
Bekanntmachung nach § 64 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i.V.m. 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
AZ: 5433.4-N-16-270
Flurneuordnungsgebiet:
Gemeinde Millienhagen-Oebelitz
Gemarkung Wolfshagen, Flur 1, Flurstücke 168/1, 168/2, 170 und 171
Schlussfeststellung
im Bodenordnungsverfahren „Wolfshagen-Bauhof“
Gemäß § 64 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) mit späteren Änderungen in Verbindung mit §§ 63 LwAnpG und 149 Flurbereinigungsgesetz (FlubG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen wird das Bodenordnungsverfahren „Wolfshagen-Bauhof“ mit folgender Feststellung abgeschlossen:
- Die Ausführung des Bodenordnungsplanes ist bewirkt
- Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Bodenordnungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
Gründe:
Die Ausführung des Bodenordnungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Das Grundbuch und das Liegenschaftskataster wurden nach den Ergebnissen der Flurneuordnung berichtigt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.
Stralsund, 23.10.2025
Im Auftrag
gez. Garbers LS
Abteilungsleiter
Integrierte ländliche Entwicklung



