Erneuerung der BHKW-Anlage auf der Kläranlage der REWA – Regionale Wasser- und Abwassergesellschaft mbH am Standort Stralsund

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.B 606  | 03.11.2025  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die REWA Regionale Wasser und Abwassergesellschaft Stralsund mbH mit Sitz in 18439 Stralsund, Bauhofstraße 5 beabsichtigt, die von ihr mit einer Leistung von 1077 kW BHKW-Anlage Standort Stralsund, Gemarkung Stralsund, Flur 39, Flurstücke 2/51 wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.

Gegenstand der wesentlichen Änderung ist die Erneuerung der Anlage. Dies umfasst:

  • Rückbau der drei bestehenden BHKW-Anlagen
  • Errichtung zwei leistungsstärkerer BHKW-Anlagen (insgesamt 1090 kW)
  • Schmierölversorgung (975 l Frischöl, 730 l Altöl)
  • 2 Rückkühlanlagen für Gemisch-Kreislauf (Tischkühler)
  • 1 Notkühlanlage (Tischkühler)
  • Rückbau bestehender Abgaskamin
  • Errichtung neuer 3-zügiger Abgassschornstein (Höhe 13 üGOK)
  • Änderungen an der Anlagenperipherie (Bsp. Rohrleitungen, Armaturen)

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung gemäß dem § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1.2.2.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.

Das Vorhaben soll auf dem bereits mit der derzeitigen BHKW-Anlage und Kläranlage der Regionale Wasser- und Abwassergesellschaft Stralsund, Bauhofstraße 5 bebauten Gebiet realisiert werden. Hierbei handelt es sich um anthropogen überprägte und beeinflusste Bereiche. Durch das Vorhaben sind keine weiteren entgegenstehenden Nutzungen in erheblich nachteiligem Ausmaß betroffen. Nationale und internationale Schutzgebiete nach dem BNatSchG und dem WHG sind nicht berührt. Baudenkmale sind im Vorhabenbereich nicht vorhanden; Bodendenkmale nicht bekannt. Erhebliche und nachteilige Umweltauswirkungen aus dem Vorhaben auf den Denkmalbereich „Altstadt Stralsund“ und das UNESCO-Weltkulturerbe sowie die Erlebbarkeit dessen sind nicht zu prognostizieren. Die Auswirkungen durch das Vorhaben sind lokal begrenzt und im urban überprägten Raum eingeordnet. Stralsund ist als Oberzentrum der Planungsregion Vorpommern im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (RREP VP) ausgewiesen. Das Vorhaben erfolgt im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklung des Standortes. Die mit den Antragsunterlagen vorgelegten Gutachten zeigen, dass auch nach Umsetzung des beantragten Vorhabens die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm, die Immissionswerte für Geruch nach TA Luft und die Grenzwerte für Luftschadstoffe gemäß TA-Luft eingehalten werden. Das geplante Vorhaben ist daher nicht geeignet, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu verursachen. Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für den Bau und den Betrieb keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.