Zweite wesentliche Änderung gemäß § 16 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von 63 Offshore-Windenergieanlagen im Offshore-Windpark „Gennaker“ im marinen Vorranggebiet für Windenergieanlagen gemäß LEP M-V 2016 ca. 15 km nördlich der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst
Amtliche Bekanntmachung der Entscheidung über das Entfallen des Erörterungstermins am 19.08.2025 gemäß § 10 Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. §§ 12 und 16 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
Zweite wesentliche Änderung gemäß § 16 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von 63 Offshore-Windenergieanlagen im Offshore-Windpark „Gennaker“ im marinen Vorranggebiet für Windenergieanlagen gemäß LEP M-V 2016 ca. 15 km nördlich der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst
Amtliche Bekanntmachung der Entscheidung über das Entfallen des Erörterungstermins am 19.08.2025 gemäß § 10 Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. §§ 12 und 16 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 11.08.2025
Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als zuständige Genehmigungsbehörde stellte die OWP Gennaker GmbH mit Sitz in 20457 Hamburg, Ericusspitze 2 - 4 am 19.04.2024 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 63 Offshore-Windenergieanlagen (OWEA) vom Typ SG DD-236++ der Firma Siemens Gamesa mit einer Nabenhöhe von max. 143 m, einem Rotordurchmesser von 236 m, einer Gesamthöhe von max. 261 m sowie einer Nennleistung von 14 MW, im „Power-Boost-Modus“ zeitweise bis max. 15,5 MW je OWEA als Monopilegründung und die die OWEA verbindende parkinterne Verkabelung.
Nach Auslegung der Antragsunterlagen und Ablauf der Einwendungsfrist am 18.07.2025 gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG i. V. m. §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 der 9. BImSchV bekannt:
Für das Vorhaben wird gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der 9. BImSchV kein Erörterungstermin durchgeführt. Der vorsorglich am 12.05.2025 unter Vorbehalt bekannt gemachte Erörterungstermin am 19.08.2025 entfällt daher.
Die Entscheidung ergeht aus dem der Behörde zugestandenen Ermessen nach § 10 Abs. 6 BImSchG i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der 9. BImSchV und beruht im Wesentlichen auf der Tatsache, dass der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt hat und dass die drei frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen insbesondere aus fachlicher Sicht hinreichend begründet und konkret sind und keiner weiteren Erläuterung bedürfen.
Diese Entscheidung ist gemäß § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht isoliert anfechtbar. Sie stellt keine Absichtserklärung der Genehmigungsbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens im Sinne von § 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfG M-V) dar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und unter Einbeziehung der frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen entscheiden.