Freiwilliger Landtausch „Lendershagen“ - Ausführungsanordnung

Bekanntmachung nach § 103f Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Nr.B 588  | 28.07.2025  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Flurbereinigungsgebiet:

Gemeinde Velgast,
Gemarkung Hövet-Dorf
Flur 2, Flurstücke 125
Flur 2, Flurstücke 153
Flur 11, Flurstücke 20
Flur 11, Flurstücke 21

Gemeinde Milienhagen-Oebelitz,
Gemarkung Wolfshagen
Flur 1, Flurstücke 359
Flur 1, Flurstücke 360
Flur 1, Flurstücke 378

Gemeinde Velgast,
Gemarkung Lendershagen
Flur 1, Flurstücke 113
Flur 1, Flurstücke 123
Flur 1, Flurstücke 142
Flur 1, Flurstücke 145
Flur 1, Flurstücke 146
Flur 1, Flurstücke 151
Flur 1, Flurstücke 158
Flur 1, Flurstücke 160/2
Flur 1, Flurstücke 160/3
Flur 1, Flurstücke 163
Flur 1, Flurstücke 164
Flur 1, Flurstücke 170/1
Flur 1, Flurstücke 172
Flur 1, Flurstücke 181/2
Flur 1, Flurstücke 183
Flur 1, Flurstücke 186
Flur 1, Flurstücke 204
Flur 1, Flurstücke 205


Ausführungsanordnung


Im Freiwilligen Landtausch „Lendershagen“ wird hiermit die Ausführung des Tauschplanes angeordnet (§ 103f Abs. 3 S. 2 und 3 Flurbereinigungsgesetz [FlurbG].

1. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtli-chen Wirkungen des Tauschplanes wird der 04.09.2025 festgesetzt.

Mit diesem Tage werden die betreffenden Grundstücke Eigentum der neuen Ei-gentümer. Etwaige bestehende Rechte, Beschränkungen und öffentlich rechtli-che Lasten gehen auf den neuen Eigentümer über.

2. Mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes gehen zugleich der Besitz und die Nutzung der Tauschgrundstücke über, soweit die Teilnehmer nichts Abwei-chendes vereinbart haben.

3. Haben Festsetzungen des Tauschplans Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse können Anträge auf

a) Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),
b) Veränderung des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und
c) Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch den Frei-willigen Landtausch (§ 70 Absatz 2 FlurbG)

nur binnen einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Anordnung gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.


Gründe:
Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Tauschplan. Seine Ausführung war gemäß § 103f Absatz 3 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes anzuordnen.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekannt-gabe Widerspruch Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Stralsund, den 24.07.2025

Im Auftrag


gez. Klatt                                 LS